Stand: 03/2016

Aus Gründen der Vereinfachung wurde diese Satzung in der männlichen Form erstellt. Es stellt keine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts dar.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Herbrechtingen e.V., nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Herbrechtingen, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim, eingetragen.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins

3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4) Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 3 Ziele des Vereins

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung
  • Förderung des Obstbaues zum Nutzen und Wohle der Einzelmitglieder sowie der Allgemeinheit, auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
  • Förderung der Pflanzenzucht im Innen – und Aussenbereich
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung durch Blumenschmuck und Hausgartenpflege, um die schöpferischen Kräfte seiner Mitglieder zu mehren
  • Förderung eines wirksamen Umweltschutzes ( z.Bsp. Fachgebiet Garten, Landschaft, Fachgebiet Obstbau, Blumenschmuckwettbewerb, Pflanzenschutz )

Diese Ziele werden erreicht durch:

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen
  • Nachwuchsförderung für den heimischen Obst- und Gartenbau
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen, Presseberichte u. a.
  • Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  • durch Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Heidenheim e.V. sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL)

§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau

  1. Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft e.V. Heidenheim und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen.
  2. Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht sowie Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind ihn zu fördern.
  2. Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  3. Ab dem Jahr 2016 besteht die Möglichkeit, eine Familien-Mitgliedschaft zu beantragen. Dies bedeutet, dass der Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder gleichzeitig in den OGV aufgenommen werden. Erreichen die Jugendlichen das 18. Lebensjahr, erfolgt automatisch eine eigenständige Vollmitschaft.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  5. Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis 30.9. schriftlich zu erklären.
  6. Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Beirates verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  7. Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  8. Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. Aufklärung und Rat in allen obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
  2. die Einrichtungen, Gerätschaften und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  3. an den öffentlichen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und gegebenenfalls aktiv mitzuwirken.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

b) Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben einzusetzen
  2. die Satzung und sonstige Entscheidungen der Vereinsgremien zu beachten und zu erfüllen
  3. die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen
  4. die Vereinsbeiträge entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung fristgerecht zu entrichten.

§ 7 Mittel des Vereins

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und sonstige Zuwendungen
  3. Zuschüsse aus öffentlichen Quellen
  4. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand bzw. Beirat die Einberufung beschließt.

5) Der Mitgliederversammlung obliegt

• die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des Kassenprüfungsberichtes

• die Entlastung des Vorstandes

• die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der 2 Kassenprüfer

• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

· die Genehmigung der Jahresprogramme der einzelnen Gruppen

• die Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss und die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand

• die Beschlussfassung über Anträge

• die Änderung der Satzung

• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

6) Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7) Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  • Kassier
  • Schriftführer

Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden im rotierenden Wahlsystem auf jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstands-/ und/oder Beirats-/ und/oder Einzelmitglieder zur Erledigung übertragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein, jeweils allein, gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.Vereinsintern gilt, dass der 1. und 2. Vorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 250.-€ vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung des Beirats.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

§ 11 Beirat

Der Beirat besteht aus:

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  •  mindestens 5 Beisitzern

In den Beirat können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gewählt werden. Die einzelnen Beiratsmitglieder werden im rotierenden Wahlsystem auf jeweils 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden.

Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstandes zuzuziehen. Der Beirat hat den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen. Bei Abstimmung entscheidet der Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung gilt als Ablehnung.

§ 12 Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Die Rechnungsprüfer werden im rotierenden Wahlsystem auf 2 Jahre gewählt.

Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

§ 13 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.

Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden.

Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 9.

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vermögen an die Stadt Herbrechtingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

§ 15 Ehrungsausschuss

Zweck:
Der Ehrungsausschuss (EA) schlägt verdiente Mitglieder zur Ehrung an der Herbstfeier und an der Hauptversammlung vor.

Anzahl Mitgleider: mind 5.

Die Mitglieder des EA bestimmen in Zusammenarbeit mit dem Beirat nach Ausscheiden eines Mitgliedes das neue Mitglied.

Die zu Ehrenden werden zur Genehmigung dem Vorstand vorgelegt.

Der Vorsitzende des EA meldet die zu Ehrenden dem KOV (Kreisverband für Obst- und Gartenbau, Heidenheim) und fordert die urkunde und Nadeln an.